Satzung

Die komplette Satzung des SHV können Sie hier lesen.

 

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Vorstand

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Die Satzung

Verein deutscher Suzuki Automobil-Händler e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein deutscher Suzuki Automobil-Händler führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main den Namen Verein deutscher Suzuki Automobil-Händler e.V.

2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins sind Frankfurt/Main.
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3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins

1. Der Verein hat folgende Aufgaben:

1.1 Die Förderung des Suzuki-Fahrzeug-Absatzes in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere durch Zusammenarbeit mit dem Herstellerwerk und dessen Importgesellschaft.

1.2 Die Förderung der gewerblichen Interessen der Suzuki-Händler und die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

1.3 Die Förderung der Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit.

1.4 Die Förderung und Geltendmachung der Interessen der Mitglieder zur Intensivierung des Suzuki-Fahrzeug-Absatzes gegenüber dem Hersteller und dessen Importgesellschaft.

2. Der Verein ist kein wirtschaftlicher Verein, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, er ist selbstlos tätig.

§ 3 Erwerb/Verlust der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder in der Bundesrepublik Deutschland ansässige autorisierte Suzuki-Betrieb werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet:
3.1 mit der Aufgabe des Suzuki-Vertriebsvertrages;

3.2 durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist mit einer Frist von 3 Monaten und per Einschreiben erfolgen muss;

3.3 durch Ausschlusserklärung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

5. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung seines Beitrages mehr als einen Monat in Rückstand und wird der Beitrag trotz Aufforderung nicht binnen eines weiteren Monats bezahlt, so ruht die Mitgliedschaft.

§ 4 Organe des Vereins

1. Der Verein hat folgende Organe:

1.1 die Mitgliederversammlung;

1.2 den Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. In der Einladung ist Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung hat mit einer Frist von einem Monat ab Absendung der Einladung zu erfolgen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

3. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

4.1 die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;

4.2 die Bestellung des oder der Kassenprüfer;

4.3 die Entlastung des Vorstandes;

4.4 die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

4.5 den Ausschluss eines Mitgliedes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

5. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens 50% der vertretenen Stimmen ist geheim abzustimmen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen erforderlich. Ansonsten genügt die einfache Mehrheit.

6. Die Vertretung eines Mitgliedes auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein Mitglied.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Präsidenten wählen

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich.

3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Über eine Vergütung für den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm vom Gesetz, der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Der Vorstand bestellt insbesondere Geschäftsführer gemäß § 7 und ruft sie ab, er berät, kontrolliert und entlastet sie. Er dann den Geschäftsführern allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

§ 7 Geschäftsführung des Vereins

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Führung der laufenden Geschäfte einem oder mehreren Geschäftsführern zu übertragen. Die Geschäftsführer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

2. Der oder die Geschäftsführer werden vom Vorstand bestellt und abberufen.

3. Der Vorstand hat dem oder den Geschäftsführern Generalvollmachten zur Vertretung des Vereins erteilt.

4. Geschäftsführer erhalten eine angemessene Vergütung sowie Aufwands- und Auslagenersatz. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen, auf der mindestens 50% der vertretenden Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Mit der Beschlussfassung ist zugleich die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu verbinden.

Frankfurt, den 30. März 2012

Verein deutscher Suzuki Automobil-Händler e.V.
Auf dem Sulg 24
55743 Idar-Oberstein

Tel.-Nr.: (06784) 98 36 34 8
Fax Nr.: (06784) 98 36 34 9


Mail: info@suzuki-hv.de